Gibt es unlösbare Probleme im Gewaltschutz
Ich komme in meiner Arbeit mit sehr unterschiedlichen Akteur*innen des Sozialwesens zusammen. Dementsprechend variieren die Themen unserer Zusammenarbeit. Ein Thema, das allerdings in fast jeder meiner Interaktionen mit Klient*innen auftaucht, ist die Frage nach einer Reihe von schwer lösbaren Problemen.
Ich meine damit diejenigen Bereiche der Sozialen Arbeit sowie der pädagogischen Arbeit (ich verwende beides hier synonym), auf die Schutzkonzepte keine ausreichende Antwort geben. Diese tückischen Stellen begegnen mir sowohl in der Eingliederungshilfe als auch in der Kinder- und Jugendhilfe. Sie sind mir in Frühförderstellen ebenso begegnet wie in Unterkünften für Geflüchtete. Sie sind kennzeichnend für den hohen Anspruch, der an Verantwortliche im Sozialwesen formuliert wird, wenn es um die Implementierung von Schutzmaßnahmen geht. Dies sind Themen, die in Schutzkonzepten entweder gar nicht auftauchen oder in einem Nebensatz thematisiert werden. Erst wenn es um Fragen ihrer Umsetzung geht, wird ihre Komplexität wahrgenommen. Dieser Text argumentiert, dass, obwohl wir keine klare „Ja“ oder „Nein“ Antwort auf diese Fragen erhalten können und pauschale Lösungsansätze nicht befriedigend sind, Lösungsstrategien erarbeitet werden können.
Beschwerdemanagement
Mir ist seit meinem Beginn in der Gewaltschutzarbeit im Jahr 2016 keine umfassend zufriedenstellende Beschwerdestruktur begegnet, weder in der Praxis noch in der Literatur. Einige Träger oder Einrichtungen verfügen über ausgezeichnete Ansätze und gute Teillösungen, dennoch kenne ich kein Beschwerdeverfahren, das inklusiv und barrierearm genug ist, um die verletzlichsten Personen zu berücksichtigen. Wie wir alle wissen, haben diese statistisch gesehen die höchste Wahrscheinlichkeit, von Gewalt betroffen zu sein.
Hierzu zählen v.a. Menschen, die sich nicht (ausreichend) artikulieren können, sei es aus Gründen des Alters, der Entwicklung, aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse oder aus gesundheitlichen und/oder psychologischen Gründen.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, sich mit den Barrieren auseinanderzusetzen, die das Äußern von Beschwerden erschweren. Geflüchtete Menschen haben häufig Angst, sich zu beschweren, weil sie nicht auffallen wollen und befürchten, eine Beschwerde könne ihr Asylverfahren negativ beeinflussen. Menschen mit Behinderung leben vielerorts in einem Zustand der Isolation und in Unkenntnis ihrer eigenen Rechte. Kinder und Jugendliche, die von sexualisierter Gewalt betroffen sind, brauchen nachweislich bis zu acht Anläufe, bis eine erwachsene Person ihnen glaubt oder hilft. Sie machen also die schmerzhafte Erfahrung, in ihrem Leid nicht gesehen zu werden.
Für sehr junge Kinder und Menschen mit Behinderungen kann sich zusätzlich die Frage stellen, ob und inwieweit sie in der Lage sind, ohne die Hilfe einer weiteren Person Beschwerden zu äußern. Es spricht selbstverständlich nichts dagegen, Bezugspersonen in ein Beschwerdemanagement einzubinden. Doch muss gesehen werden, dass dies dazu führen kann, dass die betroffene Person ein Anliegen gerade dieser Person nicht anvertrauen möchte, z.B. aus Scham. Auch kann die betreuende Person Täter*in sein. In diesem Fall braucht die schutzbedürftige Person umso mehr den autonomen Zugang zu Beschwerdemöglichkeiten.
Wie können wir mit dem Thema Beschwerdemanagement umgehen?
Ein inklusives Beschwerdemanagement weist thematische Überschneidungen zu anderen partizipativen Elementen von Schutzkonzepten auf, wie der partizipativen Risikoanalyse und dem partizipativen Monitoring. Partizipation ist dementsprechend eine Querschnittsaufgabe und darf auch als solche in ihrer Komplexität gesehen werden.
Mit den leichter zu implementierenden Systemen zu beginnen (z.B. Beschwerdesystemen per Telefon oder E-Mail), ist keine Vernachlässigung von Pflichten. Es ist eine pragmatische Entscheidung, die bereits dazu beiträgt, eine Einrichtung sicherer zu machen. Zudem kann die Analyse dieser Strukturen Rückschlüsse darauf zulassen, was grundsätzlich im Beschwerdesystem verbessert werden kann.
Eine Vernetzung mit anderen Stellen und Einrichtungen, die vor ähnlichen Herausforderungen stehen, schafft Handlungsoptionen. Externe Beschwerdestellen müssen notwendigerweise einrichtungs- oder trägerübergreifend konzipiert sein.
Körperliche Nähe zu Klient*innen, v.a. Kindern, wenn diese sie einfordern
Eine große Zahl an Gewaltschutzkonzepten stellt die nachvollziehbare Regel auf, dass körperliche Nähe zu den betreuten Personen nicht gestattet ist. Differenzierter wird dies betrachtet, wenn es sich um körpernahe Betreuungstätigkeiten wie Pflege handelt.
Ich möchte hier argumentieren, dass diese Regeln zwar eine gute Intention haben, jedoch an einigen Stellen eine Scheinsicherheit suggerieren.
In zwei Konsultationen mit Klient*innen unterschiedlicher Arbeitsbereiche kamen folgende Szenarien auf:
Eine Klassenfahrt mit Grundschulkindern, auf der nachts eines der Kinder mit Heimweh vor dem Bett einer erwachsenen Begleitperson steht und dort schlafen will. Das Kind abzuweisen, würde bedeuten, seine Bedürfnisse zu ignorieren. Dem Kind zu erlauben, dort zu bleiben, würde eine unangemessene Nähe herstellen. Andere Mitarbeitende zu wecken oder das Kind von den Eltern abholen zu lassen, würde die Fahrt stören, das Kind in den Mittelpunkt dieser Unruhe stellen und ihm ggf. das Gefühl geben, etwas "falsch" gemacht zu haben.
Eine Frühförderstelle hat im Rahmen einer Risikoanalyse für das institutionelle Schutzkonzept die Regel vereinbart, dass die Mitarbeitenden der Einrichtung den Kindern nicht auf der Toilette helfen, sondern die Eltern dies tun, falls die Kinder dies benötigen. Doch es kommt zu einer Situation, in der ein Kind nach Hilfe ruft. Die Mutter ist jedoch durch einen dringenden Anruf nach draußen gegangen und kehrt erst nach einiger Zeit zurück, während das Kind weiterhin um Hilfe ruft.
Beide Situationen haben gemein, dass sie ein Dilemma darstellen: In einer Situation, in der ein Kind emotionale und unterstützende Hilfestellung im Alltag braucht, macht es ein Gewaltschutzkonzept schwierig, diese zu leisten. In beiden Fällen führt die Schutzabsicht (Kinder vor Situationen mit Grenzüberschreitungspotenzial zu bewahren) zu einer belastenden Situation.
Verdachtsfälle, die sich weder erhärten noch entkräften lassen
Gewaltschutzkonzepte zeichnen notgedrungen ein dichotomes Bild von "Richtig und Falsch". An vielen Stellen ist dies angemessen. In der Praxis gibt es jedoch Fälle, die sich weder abschließend bestätigen noch widerlegen lassen, und die Ungewissheit bleibt. Vor allem unterhalb der Schwelle strafrechtlicher Taten kommt dies vor und kann das Arbeitsklima enorm belasten.
Während Ablaufschemata in diesen Fällen schlichtweg konstatieren, die Vorfälle zu dokumentieren, ist es für Mitarbeitende, die sehr nah an den involvierten Menschen arbeiten, schwierig, „nichts“ zu tun. Sie befürchten, die betreffende Person könne weiterhin Missbrauchs- oder Gewalterfahrungen machen.
Schweigen oder Melden?
Sozialarbeiter*innen im Bereich Flucht und Migration sind oftmals in brenzligen Situationen. Verschärft wird dies, wenn rechtliche Anforderungen berufsethischen Standards widersprechen. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich Beschäftigte in Geflüchtetenunterkünften dazu gezwungen sehen, bei einer Abschiebung mitzuwirken. Das kann z.B. der Fall sein, in dem die betreffende Person der Polizei sagen muss, in welchem Zimmer die gesuchten Geflüchteten leben.
Die Unterkünfte für Geflüchtete unterliegen der Jurisdiktion des Staates und die Einrichtung ist daran gebunden, bei rechtskräftigen Bescheiden wie der Anordnung zur Abschiebung mitzuwirken. Doch Mitarbeitende kann dies in ein Dilemma bringen.
Der Flüchtlingsrat Berlin hat im Jahr 2017 eine Handreichung herausgegeben, wie Soziale Arbeit mit Abschiebungen umgehen kann. Dabei beleuchtet er das Spannungsfeld aus rechtlicher und berufsethischer Perspektive. Die Verfasserinnen geben zu bedenken, dass sich nicht alle Fragen eindeutig klären lassen.
„Kommt die Polizei in die Einrichtung, um Informationen über den Aufenthalt von Personen zu erfragen oder einzelne Menschen zur Abschiebung abzuholen, dann treffen unterschiedliche Welten mit widerstreitenden Aufgaben, Interessen und Haltungen aufeinander. Hier die soziale Arbeit mit dem Anspruch der Achtung vor dem besonderen Wert und der Würde aller Menschen und ihres Rechts auf Selbstbestimmung, dort Polizei und Ausländerbehörde, die ordnungspolitische Entscheidungen der Verwaltung im Zweifelsfall auch mit Zwangsmitteln durchsetzen.“
Hier muss ein Schutzkonzept auch thematisieren, wie Mitarbeitende vor Sanktionen geschützt werden und wie sie damit umgehen können, falls von ihnen betreute Personen abgeschoben werden und in der Folge in prekären oder lebensbedrohlichen Situationen leben.
Wie gehen wir damit um?
Die aufgeworfenen Szenarien haben gemein, dass sie keine leichte und bequeme Antwort oder Lösung haben. Aus diesem Grund hat dieser Artikel auch keine einfache und griffige Antwort parat, wie diese Probleme gelöst werden können. Vielmehr soll er als Impuls gesehen werden, wie man mit den Aspekten der Gewaltschutzarbeit umgehen kann, die bei der Erstellung eines Schutzkonzeptes ein Unbehagen verursachen. Dies sind einige Anregungen für den Umgang mit den Themen:
Supervision anbieten: Sind Probleme nicht aus der Welt zu schaffen, sondern bleiben Teil des Arbeitsalltags, bleibt den Mitarbeitenden nur die Option, den eigenen Umgang mit dem Problem in dem Sinne zu optimieren, dass Belastungen verringert werden.
Dokumentieren, welche Personen welche Schritte eingeleitet haben.
Im Zweifelsfall immer nach dem Vier-Augen-Prinzip arbeiten.
Kritische Themen bei der Schutzkonzept-Erstellung extra auf die Agenda setzen. Beispielsweise ein Team-Meeting dafür nutzen oder einen Workshop planen, der Strategien des Umgangs thematisiert.
Themen, die sich nicht abschließend lösen lassen, können „Work-in-Progress“ bleiben. Sie dürfen immer wieder auf der Agenda landen und neu verhandelt werden.
Ehrlich sein, welche Themen im Rahmen eines Gewaltschutzkonzeptes noch nicht abschließend geklärt werden konnten. Es hilft (potentiell) Betroffenen mehr, wenn über den Mangel an Zugänglichkeit Offenheit herrscht, als wenn das Thema aus Angst vor Sanktionen gar nicht erst thematisiert wird.
Vernetzung zu schwierigen Themen suchen. Das Auftauchen kritischer Punkte ist kein Zeichen dafür, dass der Gewaltschutz nicht ernst genug genommen wird. Im Gegenteil zeigt es, dass eine Einrichtung oder ein Träger sich nicht scheut, problematische Bereiche anzugehen und sich den schwierigsten Herausforderungen stellt.