Soziale Arbeit & Menschenrechte

In den 1990er Jahren sorgte ein Aufsatz mit dem Titel „Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession“ für Aufsehen. Verfasst von der Schweizer Professorin Silvia Staub-Bernasconi, plädiert er dafür, das Doppelmandat der Sozialen Arbeit – Kontrolle und Fürsorge – um ein drittes Mandat zu ergänzen: die Menschenrechtsdimension.

Einblick in eine akademische Debatte
Knapp zusammengefasst wird die Frage erörtert, ob Soziale Arbeit eine Dienstleistung ist oder für die Gewährleistung von Menschenrechten zuständig sein soll. Staub-Bernasconi beschreibt, wie Menschenrechte und Neoliberalismus weltweit in einem Wettkampf um die Deutungshoheit stehen, was sich auf die Soziale Arbeit auswirkt.
Die Debatte ist älter, da sich Sozialarbeiter*innen bereits seit den 1960er Jahren die Frage stellten, wie auf die weltweit auftretenden massiven Menschenrechtsverletzungen zu reagieren sei. Doch die Diskussion gewann 1994 an Fahrt, als die Vereinten Nationen die Bedeutung der Menschenrechtsorientierung für die Soziale Arbeit betonten und dies schriftlich festhielten.
Auf den Artikel folgte eine Flut von Meinungen, Bestätigungen und Kritiken, die hier nicht in aller Ausführlichkeit wiedergegeben werden können. Zwei zentrale Argumentationslinien sollen jedoch kurz beleuchtet werden.

Welches sind die bedeutsamsten Argumente für diesen Ansatz?

  • Soziale Arbeit und die Arbeit an und für Menschenrechte weisen eine bedeutsame Schnittmenge auf.

  • Soziale Arbeit kann Menschenrechte entweder fördern oder lähmen. Ein oft zitiertes Beispiel für Letzteres sind die Sanktionen gegen Menschen im ALG-II-Bezug oder die Unterbringung minderjähriger Geflüchteter.

Eine Verfechterin dieses Ansatzes ist die Geschäftsführerin der Bundesarbeitsgemeinschaft Evangelische Jugendsozialarbeit e. V., Christine Lohn. In einem Interview erklärt sie, welchen Nutzen dieser Ansatz verspricht:

„Die Menschenrechte als (im Berufskodex beschriebene) Legitimationspraxis bieten die Möglichkeit, über den konkreten Auftrag hinaus eine übergeordnete Perspektive einzunehmen und sich damit möglicher Machtinteressen und Zumutungen oder gar Vereinnahmungen durch illegitime Forderungen (sowohl durch die Adressatinnen als auch durch die Auftraggeberinnen) begründet zu erwehren. Sie sind damit Bezugsrahmen, Argumentations- und Analyseinstrument und Orientierungshilfe.“

Lohn nennt zudem folgende Argumente:
Ein Bezug auf Menschenrechte könne alle im Sozialwesen Tätigen vereinen, obwohl sie unterschiedliche Tätigkeiten ausüben. Als Beispiel führt sie die Debatte an, ob jemand Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin ist. Im Gegensatz dazu verwenden Ärztinnen den Überbegriff für ihre Berufsgruppe, egal ob sie Proktologin, Gynäkologin oder Orthopädin sind.
Zudem könne eine Abwertung der Sozialen Arbeit zur reinen Dienstleistung vermieden werden. Mit einem an Menschenrechten orientierten Selbstverständnis hätten Sozialarbeitende mehr Macht, Aufträge abzulehnen, die sich nicht mit den Menschenrechten vereinbaren lassen. Derzeit riskieren Sozialarbeiter*innen, ihre Arbeit zu verlieren, wenn sie eine Tätigkeit aus solchen Gründen ablehnen, während Trägerorganisationen ihre Marktfähigkeit einbüßen könnten, da sich immer jemand fände, der die Arbeit dennoch übernimmt.

Welche kritischen Einwände können erhoben werden?
Die wichtigste Kritik an diesem Ansatz stammt von Albert Scherr, einem Professor für Soziale Arbeit. In zwei Artikeln führt er folgende Punkte an:

  • Die Auffassung der Sozialen Arbeit als Menschenrechtsprofession könne zu Moralisierungen und Überforderungen der Beschäftigten führen.

  • Soziale Arbeit könne gesellschaftliche Strukturen nicht verändern, sondern nur innerhalb bestehender Strukturen Probleme lösen.

  • Die abstrakte Formulierung von Menschenrechten führe zu unterschiedlichen Auslegungen in der Praxis. Die Theorie erwecke jedoch den Eindruck, es herrsche Konsens darüber, was im Arbeitsalltag mit der Menschenwürde vereinbar sei und was nicht. Scherr nennt als Beispiel das Recht auf freie Meinungsäußerung und stellt die Frage, ob dieses Recht uneingeschränkt gelten soll oder Grenzen braucht, z. B. bei diskriminierenden Äußerungen.

  • Ein inflationärer und unpräziser Gebrauch des Begriffs der Menschenrechte könne dessen Aussagekraft schmälern.

Relevanz für den Arbeitsalltag in den Einrichtungen des Sozialwesens
Akademische Debatten haben oft den Ruf, reine Gedankenspiele zu sein, die für Praktiker*innen weniger relevant sind. Doch diese Debatte kann auch für die tägliche Arbeit in den Institutionen von Bedeutung sein:

  • Dienstleistungs- und Menschenrechtsorientierung schließen sich nicht aus. Obwohl neoliberale Aspekte die Arbeit im Sozialwesen prägen, ist die Orientierung an Menschenrechten eine Möglichkeit, sich innerhalb dieses Rahmens bewusst zu verorten.

  • Sich an Menschenrechten zu orientieren bedeutet nicht, sofort für deren vollständige Umsetzung verantwortlich zu sein. Es kann bedeuten, die betreuten Menschen als Rechtssubjekte zu betrachten und den Widerspruch auszuhalten, dass Menschen Rechte verdienen, die sie im Moment nicht innehaben.

  • Die Gewährleistung von Menschenrechten ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die Verantwortung der im Sozialwesen Tätigen wächst mit der Hierarchieebene. Bewusstheit darüber kann helfen, sich auf das zu konzentrieren, worauf man im Alltag tatsächlich Einfluss hat.

  • Die konkrete Auslegung von Menschenrechten wird immer Gegenstand gesellschaftlicher Verhandlungen bleiben. Dennoch hilft der Rückgriff auf Menschenrechte, Forderungen Nachdruck zu verleihen und auf Missstände hinzuweisen, die nicht länger ignoriert werden dürfen.

Wissenschaftliche Debatten bieten eine Trennschärfe, die in der chaotischen gesellschaftlichen Realität oft fehlt. Dies erinnert an die drei Ebenen von Gewaltprävention: Nicht alles liegt im eigenen Einflussbereich, aber der Blick auf das große Ganze kann helfen, die eigenen Handlungsoptionen zu erkennen.

Gerade bei Fragen des Gewaltschutzes ist die Rückbesinnung auf die Menschenrechte ein nützliches Instrument. Sie verdeutlicht, warum Gewaltschutzmaßnahmen keine Luxusartikel, sondern notwendige Schritte sind. Eine praxisorientierte Herangehensweise bietet das Deutsche Institut für Menschenrechte, das eine Pressemeldung mit der Überschrift „Gewaltschutz ist ein Menschenrecht“ betitelte.

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Internationales Recht und seine Auswirkungen auf die Einrichtungen im Sozialwesen

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Gewaltschutzkonzepte zwischen Anspruch und Wirklichkeit