Rezension: Gewaltschutz in Geflüchtetenunterkünften – Theorie, Empirie und Praxis im Sammelband
Erschienen im Transcript Verlag ist der Sammelband „Gewaltschutz in Geflüchtetenunterkünften. Theorie, Empirie und Praxis“, herausgegeben von J. Olaf Kleist, Dimitra Dermitzaki, Bahar Oghalai und Sabrina Zajak. Neben der Einleitung finden sich elf Aufsätze, die unterschiedliche Aspekte rund um den Gewaltschutz in Einrichtungen für Geflüchtete beleuchten. Die Themen reichen von der Analyse von Konfliktpotenzialen in den Unterkünften über verschiedene besonders schutzbedürftige Bewohner*innen (Traumatisierte, LSBTI, Kinder) bis hin zu Maßnahmen des Gewaltschutzes wie Monitoring und Beschwerdemanagement.
Teil I thematisiert, welche Ursachen und Umstände von Gewalt in Geflüchtetenunterkünften ausgemacht werden können.
Teil II beschäftigt sich mit drei vulnerablen Bewohner*innengruppen: LSBTI, Kinder und Jugendliche sowie traumatisierte Menschen.
Teil III analysiert Potenziale und Herausforderungen von Gewaltschutz-Instrumenten wie Beschwerdemanagement und Monitoring.
„Voraussetzung für Gewaltschutz unter den Umständen von Geflüchtetenunterkünften ist, eine Vermittlung zwischen Gewaltphänomenen und dem normativen Schutzanspruch zu eruieren und anzustreben, ohne jedoch deren inhärenten Widerspruch aufzulösen. Die den Geflüchtetenunterkünften eingeschriebenen Konflikte als solche zu nivellieren oder zu ignorieren, liefe Gefahr, dass die Gewalt die Norm usurpiert. Vielmehr gilt es, Elemente der Gewalt zu identifizieren, ihre Bedingungen zu bestimmen und dann durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren. Dies ist die Aufgabe von Gewaltschutz und Gegenstand dieses Buches.“
Teil 1
Theorien und Konzepte von Gewalt im Kontext von Geflüchtetenunterkünften
Der Beitrag von Albert Scherr „Theorien und Konzepte von Gewalt im Kontext von Geflüchtetenunterkünften“ setzt sich unter anderem mit der Annahme auseinander, es handele sich bei Gemeinschaftsunterkünften aufgrund einiger Kriterien (Kontrolle der täglichen Abläufe, Machtgefälle zwischen Bewohner*innen und Personal, Entmündigung der Bewohnerinnen) um totale Institutionen. Dies wird von Scherr mit dem Hinweis darauf verworfen, dass wesentliche Kriterien nach Irving Goffman, der dieses Konzept prägte, nicht zuträfen: Die zentralen Merkmale
Aufhebung der sozialen und räumlichen Trennung der Lebensbereiche Arbeit, Freizeit und Schlaf;
Unterordnung aller Lebensbereiche unter eine singuläre Autorität;
Zielsetzung der Einwirkung auf Identität der Insassen sowie
Entzug von Mitteln zur Darstellung der eigenen Identität, z.B. durch Uniformierung,
seien in Gemeinschaftsunterkünften nicht gegeben.
Dennoch betont Scherr, dass Gemeinschaftsunterkünfte als Zwangsorganisationen bezeichnet werden könnten, da ein unfreiwilliges und beengtes Zusammenleben ohne Möglichkeit, den Wohnort zu wählen, hergestellt werde. Mit Rückgriff auf eine Definition des Gewaltbegriffs als „menschliche Handlungsoption zum Erlangen und Erhalten von Macht“ wird thematisiert, wie sich Gewalt in Machtverhältnissen im Allgemeinen und mit Blick auf Gemeinschaftsunterkünfte bemerkbar macht. Gemeinschaftsunterkünfte müssen das unfreiwillige Zusammenleben von oft mehr als tausend Menschen organisieren, und zwar in einem Kontext von mangelnden Ressourcen, während die betreffenden Menschen oft in mehrfacher Weise marginalisiert sind. Zudem müssen Sicherheitsstandards eingehalten sowie Bedrohungen von außen vorgebeugt werden. Daraus ergäben sich je nach Einrichtung unterschiedlich weitreichende Regulierungen des Verhaltens, dem die Bewohner*innen unterworfen sind. Sie haben erheblich weniger Handlungsautonomie als Erwachsene, die außerhalb derartiger Einrichtungen leben. Diese Verhältnisse bergen ein enormes Konfliktpotenzial, denn:
„Je umfassender Versuche der institutionellen Kontrolle und Regulierung ausfallen, desto mehr wird jeder Versuch, Elemente von Selbstbestimmung in der eigenen alltäglichen Lebensführung aufrechtzuerhalten, zu einem Verstoß gegen die institutionellen Vorgaben und damit zu einem Konfliktpotenzial. Folglich sind Dauerkonflikte zwischen dem für die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständigen Personal und den Bewohner*innen in die institutionelle Ordnung eingelassen.“
Bereits die mangelnden Ressourcen (räumliche Enge, mangelnde Möglichkeit zur Bestimmung eigener Ruhezeiten und Rückzugsmöglichkeiten) bergen ein enormes Konfliktpotenzial. Zusammenfassend wird betont, dass sich sowohl aus den Machtverhältnissen (sowohl innerhalb der Einrichtung als auch politisch von staatlicher Ebene in die Einrichtungen hinein) und dem von Ressourcenmangel und Fremdbestimmung geprägten Alltag eine enorme Bandbreite von Gefahren- und Gewaltsituationen ergibt.
Kontinuitäten von Gewalt auf der Flucht mit Fokus auf Unterkünfte und Aufnahmelage
Ulrike Krause untersucht in ihrem Beitrag „Kontinuitäten von Gewalt auf der Flucht mit Fokus auf Unterkünfte und Aufnahmelager“, wie sich Gewalt, vor allem im Globalen Süden, aber auch auf dem Weg nach Europa, wie ein roter Faden durch das Leben der Geflüchteten zieht und auch am Ankunftsort nicht endet. Der Text weckt Erinnerungen daran, dass Plan International Ende 2015 bekanntgab, ab nun auch in Deutschland tätig zu werden – mit der im Globalen Süden gesammelten Expertise. Plan International vertritt die Aussage, die Aufnahmebedingungen seien für Kinder und Jugendliche oftmals belastender als die Fluchtgründe und die Flucht selbst. Ebenso wie diese Aussage ist auch der Text von Ulrike Krause bestens dazu geeignet, Menschen in Entscheidungspositionen vor Augen zu führen, dass die Art und Weise, in der geflüchtete Menschen in Deutschland untergebracht werden, weit unter dem (finanziell) Machbaren liegt und so ein von Menschenhand gemachter Mangel herrscht, der mit der entsprechenden Motivation korrigiert werden kann.
Der Folgetext „Konflikte und Konfliktpotenziale in Geflüchtetenunterkünften“ von Claudia Böhme und Caroline Schmitt zeichnet sich vor allem durch eine detaillierte Charakterisierung des Konfliktpotenzials in den Unterkünften aus. Zunächst werden die Unterbringungsformen der Landeserstaufnahmeeinrichtungen, AnKER-Zentren, kommunalen Gemeinschaftsunterkünfte, Notunterkünfte und Abschiebehafteinrichtungen mit den dort herrschenden Konfliktpotenzialen unterschieden und beschrieben.
Die den Unterbringungsformen gemeinsamen Merkmale sind laut den Autorinnen folgende:
Abgrenzung der Geflüchteten vom Rest der Gesellschaft;
Mangel an Privatsphäre;
Häufig mangelnder Zugang zu Unterstützungssystemen;
Enges Zusammenleben von Menschen mit unterschiedlichen Bedürfnissen, Biografien und Lebensvorstellungen;
Rechtliche Beschränkungen wie Zugang zum Arbeitsmarkt, mangelnde Möglichkeit, sich den eigenen Wohnort auszusuchen.
Die Autorinnen definieren vier auftretende Konfliktgruppen:
Konflikte und Konfliktpotenziale zwischen Bewohner*innen;
Konflikte und Konfliktpotenziale zwischen Bewohner*innen und den Beschäftigten der Einrichtungen;
Berufsethische Konflikte sowie Konflikte und Konfliktpotenziale zwischen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden;
Konflikte und Konfliktpotenziale im Umfeld der Einrichtung sowie in der Öffentlichkeit.
Die erste Gruppe liegt in der oben beschriebenen Verfasstheit von Unterkünften begründet: Die räumliche Enge schränkt das Ausleben der eigenen Bedürfnisse (Ernährung, Schlaf, Ordnung, individueller Tagesablauf) ein. Forschungen hierzu ergaben, dass die Wahrscheinlichkeit der Eskalation von Konflikten sowohl mit der Dichte der Belegung als auch mit dem Zwang, Gemeinschaftsküchen sowie Sanitäranlagen zu benutzen, steigt.
Die zweite Gruppe beinhaltet unter anderem Konflikte zwischen Bewohnerinnen und Wach- und Sicherheitsdiensten sowie Gewalt im Rahmen von Polizeieinsätzen. Bezüglich der Sicherheitsdienste können zwei Gefährdungen auftreten: Sie seien, anders als die anderen Gruppen von Mitarbeitenden, rund um die Uhr in der Einrichtung und zum Zweiten könnten sie ihre Machtposition ausnutzen, wenn sie Bewohnerinnen ungleich behandeln, schikanieren, misshandeln oder selbst in kriminelle Netzwerke verstrickt seien. Auch Themen wie Ordnung und Sauberkeit können in diese Konfliktgruppe gehören. So nennen die Verfasserinnen als Beispiel einen Konflikt, in dem überquellende Mülltonnen und herumliegender Müll in einer Unterkunft dazu führten, dass die eingesetzte Reinigungsfirma sich geweigert hätte, den Müll abzuholen und die Grundreinigung durchzuführen. Hinzu kommen unterschiedliche Vorstellungen von Betreuung (Fürsorge versus Vereinnahmung), konfligierende Lebensvorstellungen, abweichende Konfliktwahrnehmungen und eine mögliche Dichotomisierung der Betroffenen in „legitime“ und „nicht-legitime“ Geflüchtete. Diese Konflikte stehen auch in Zusammenhang mit Faktoren wie dem Personalschlüssel und der Qualifikation der Mitarbeitenden.
„Das Personal ist zum Teil bewusst oder unbewusst an der Entstehung und Verschärfung von Konflikten beteiligt. Es fehlen klar kommunizierte und einheitliche Bewältigungs-, Deeskalations- und Sanktionsmechanismen sowie Standards in Bezug auf das Fehlverhalten des Personals. Konsequentes Eintreten gegenüber Gewalthandeln, Repressionen, Machtmissbrauch, Rassismus und Erniedrigung könnte den Bewohner*innen ein Gefühl von Sicherheit und Gerechtigkeit geben und konfliktvermeidend wirken.“
Die dritte Gruppe sind Konflikte, welche sich zwischen dem Mandat von Sozialarbeiterinnen und den Realitäten des Einrichtungsalltags abspielen, z.B. wenn Bewohnerinnen abgeschoben werden oder wenn grundsätzlich die Unterbringungssituation nicht menschenrechtskonform ist und Sozialarbeiter*innen in diesem Rahmen agieren müssen. Konflikte zwischen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden betreffen oft Fragen der Zuständigkeiten sowie ein unterschiedliches Rollenverständnis im Bereich Betreuung und Beratung. Oft zirkulieren Informationen nicht ausreichend und Ehrenamtliche fühlen sich in ihrem Engagement nicht ausreichend wertgeschätzt.
Die vierte Gruppe umfasst Konflikte auf drei Ebenen: Angriffe auf die Unterkünfte, Konflikte zwischen Kommunalverwaltung und Anwohnerinnen sowie Konflikte zwischen Bürgerinnengruppen. Es kommt häufig zu Protesten gegen den Bau oder die Inbetriebnahme von Unterkünften durch Anwohnerinnen, und latenter Rassismus führt dazu, dass Geflüchtete bestimmte Gegenden meiden. Gewaltaufrufe und Einschüchterungen sowie tätliche Angriffe sorgen für Angst in der Nachbarschaft und dafür, dass Anwohnerinnen eine Zunahme von Kriminalität und einen Statusverlust befürchten. Für diese Art der Auseinandersetzungen beschreiben die Autorinnen ein bestimmtes Schema:
„Die Konflikte beginnen mit einer Mobilisierung gegen die Unterkünfte durch die Initiative rechtsextremer und populistischer Gruppierungen im lokalen Umfeld und in den sozialen Medien. Diese Aufrufe können in gewalttätigen Übergriffen resultieren. Es folgen Gegenmobilisierungen, Solidaritätsbekundungen für und Unterstützung von geflüchteten Menschen sowie Dialogveranstaltungen mit Anwohnerinnen, welche mit Bündnissen aus Bürgerinnen, Vereinen und Kommunalpolitiker*innen mit antirassistischen Positionen organisiert werden.“
Es konnte nachgewiesen werden, dass es weitaus weniger Konflikte gibt, wenn lokale Akteurinnen und Anwohnerinnen in die Wahl des Standortes und die Ausgestaltung der Unterkunft einbezogen sind. Dies gilt jedoch nur für diejenigen Bürger*innen, die als „weniger besorgt“ eingestuft werden. Die „stark Besorgten“ reagieren auf diese Veranstaltungen mit keiner Veränderung ihrer Einstellung.
Der Text schließt mit einer strukturierten Übersicht über die möglichen Umgangsweisen mit Konflikten und unterteilt sie in zwei Teile:
Unmittelbare Umgangsweisen: Dies beinhaltet direkte Reaktionen auf die Vorkommnisse vor Ort. Dies kann alles sein, von (Schlichtungs-)Gesprächen bis hin zu einer Analyse der Ursachen. Dies funktioniert besser, desto geringer die Belegungsdichte der jeweiligen Einrichtung ist. Auch Sanktionen bei Regelverstößen fallen unter diese Kategorie. Diese sind in Einrichtungen vollkommen unterschiedlich ausgestaltet und reichen von mündlichen Verwarnungen bis hin zu Kollektivbestrafungen. Als Beispiele für letzteres sind, wenn Räume wie Küchen und Sanitäranlagen geschlossen werden oder der Strom abgeschaltet wird, wenn die Räumlichkeiten in den Augen der Mitarbeitenden nicht ausreichend in Ordnung gehalten werden. Auch Verlegungen innerhalb und heraus aus der Einrichtung stellten eine häufige Sanktion dar, wobei es zu vielen Nachteilen führe, wenn sogenannte „Störer*innen“ in die gleiche Unterkunft verlegt werden, da sich dort das Konfliktrisiko potenziere.
Organisationale und politische Umgangsweisen: Hiermit sind zum einen Mechanismen wie Beschwerdesysteme gemeint, aber auch Verfahren zu Monitoring, Evaluation und Qualitätskontrolle. Beispielhaft wird der 2010 in Sachsen eingeführte „Heim-TÜV“ genannt, welcher Gemeinschaftsunterkünfte auch nach bestimmten Kriterien hin untersucht. Dies sind z.B. niedrige Belegungszahlen, Fortbildung von Mitarbeitenden, Abschließbarkeit von Sanitäranlagen. Untersuchungen haben ergeben, dass sich die Bedingungen nach Einführung des „Heim-TÜVs“ in positiver Weise verändert haben. Eine Maßnahme auf politischer Ebene ist die Forderung nach dezentraler Unterbringung, d.h. in Privatwohnungen und somit auf Gemeinschaftsunterbringung zu verzichten.
Ordnungspolitische Funktion und menschenrechtsbasierter Gewaltschutz – zur Durchsetzung von Gewaltschutzansprüchen schutzbedürftiger Personen in Geflüchtetenunterkünften
Der Folgeaufsatz „Ordnungspolitische Funktion und menschenrechtsbasierter Gewaltschutz – zur Durchsetzung von Gewaltschutzansprüchen schutzbedürftiger Personen in Geflüchtetenunterkünften“ von Anne-Marlen Engler und Petra Sußner geht intensiv auf den Widerspruch zwischen Ordnungspolitik und Gewaltschutzerfordernissen ein. Die Autorinnen verorten den Gewaltschutz in Unterkünften in einem rechtlichen Mehrebenensystem. Vor allem die EU-Aufnahmerichtlinie enthalte rechtlich bindende Anforderungen, denen jedoch nicht immer Folge geleistet würde.
„Den Betroffenen sind über ein solches Verständnis der Aufnahmerichtlinie subjektive Gewaltschutzansprüche vermittelt. Sie gelten ab dem Tag der Asylantragstellung. Nur im Einzelfall und ausnahmsweise können sie Einschränkungen unterliegen; dafür ist in der Regel ein der Aufnahmerichtlinie entsprechendes »Clearingverfahren« Voraussetzung. Sofern die Gewaltschutzstandards in den Geflüchtetenunterkünften den unionsrechtlich geforderten Standards nicht entsprechen, ist das als Leistungseinschränkung im Sinne der Aufnahmerichtlinie zu verstehen und kann im Rechtsweg bekämpft werden.“
Doch der Zugang zu Rechtsmitteln für Geflüchtete ist aufgrund der Dominanz der ordnungspolitischen Funktion der Unterbringung erschwert. Für die Geflüchteten führt dies in direkter Konsequenz zu einem fehlenden Zugang zu angemessenem Rechtsschutz.
Teil 2
Empirische Expertisen über die Herausforderungen der Identifizierung und Umsetzung des Schutzes von besonders gefährdeten Bewohner*innen
Der zweite Abschnitt „Empirische Expertisen über die Herausforderungen der Identifizierung und Umsetzung des Schutzes von besonders gefährdeten Bewohner*innen“ besteht aus vier Kapiteln. Sie beleuchten drei besonders schutzbedürftige Gruppen: traumatisierte Menschen, Kinder und Jugendliche sowie LSBTI. Diese Personengruppen gelten neben anderen als besonders schutzbedürftig, und ihre Belange sind ein zentrales Kriterium für Gewaltschutzmaßnahmen.
Besondere Schutzbedürftigkeit nach Traumatisierung: Identifizierung und daraus entstehende Rechte
Der Aufsatz „Besondere Schutzbedürftigkeit nach Traumatisierung: Identifizierung und daraus entstehende Rechte“ geht darauf ein, welche Hürden bei der Identifizierung von traumatisierten Menschen bestehen. Zum einen brauche es gut ausgebildetes Personal, um Traumafolgestörungen zu erkennen, zum anderen sei Vertrauen eine Voraussetzung, damit betroffene Personen sich offenbaren. Es wird ein Screening empfohlen, das als freiwilliges Angebot in Form eines (teil-)strukturierten Gesprächs durchgeführt werden kann. In diesem Screening sollen keine Fragen zu den traumatischen Erlebnissen gestellt werden, um einer Retraumatisierung vorzubeugen. Wird im Gespräch auf Symptome und Beschwerden fokussiert, könnten Hinweise auf eine psychische Belastung erkannt werden, was im zweiten Schritt dann eine Diagnostik nach sich zieht. Die Autor*innen des Aufsatzes betonen, dass eine Identifizierung nur dann einen Sinn hat, wenn daraus Konsequenzen gezogen und betroffene Personen notwendige Unterstützungsleistungen erhalten. Dies kann sich auf die Art der Unterbringung beziehen (Einzelzimmer, Leben bei Angehörigen, medizinische und/oder psychologische Behandlungen) sowie auf ärztliche oder psychologische Stellungnahmen, die sich positiv auf das Asylverfahren auswirken.
Die Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. (BAfF) empfiehlt folgenden strukturierten Ablauf für den Umgang mit Personen, die einen besonderen Schutzbedarf haben:
Strukturelle Identifizierung durch geschulte Mitarbeitende;
Diagnostik und Bedarfsermittlung durch Fachkräfte mit bedarfsgerechter Weitervermittlung;
Leistungsgewährung, oftmals der komplizierteste, aber auch bedeutsamste Schritt. Zentral ist hier die Einbindung von Geflüchteten in die medizinische Regelversorgung;
Formalisierter Austausch aller Beteiligten mit dem Ziel, auch mit wenig Personal und Ressourcen bessere Arbeitsergebnisse erzielen zu können;
Monitoring und Evaluation als ständige Begleitung des Prozesses.
Kinderschutz in Unterkünften für geflüchtete Menschen
Der anschließende Aufsatz „Kinderschutz in Unterkünften für geflüchtete Menschen“ widmet sich Kindern und Jugendlichen als besonders schutzbedürftiger Gruppe und weist auf den Mangel an gesetzlichen Vorgaben hin, wie Unterkünfte für Geflüchtete ausgestaltet sein müssen, um den Bedürfnissen von Kindern Sorge zu tragen. Die Einrichtungen seien vollständig auf Erwachsene zugeschnitten, und für diese selbst belastend. Zwar bestehe für die Bundesländer die gesetzliche Verpflichtung, Kinder in den Unterkünften für Geflüchtete zu schützen, die Umsetzung sei jedoch nicht in einer verbindlichen Weise geregelt. Die Corona-Pandemie habe die Situation zusätzlich verschlechtert, da Kinder und Jugendliche aufgrund von mangelndem Internetzugang in den Unterkünften von der Teilnahme am digitalen Unterricht ausgeschlossen waren. Bezüglich des Kinder- und Jugendschutzes hatten die Lockdowns weiterhin den Nachteil, dass die in Einrichtungen lebenden Kinder und Jugendlichen nicht mehr in der Öffentlichkeit sichtbar waren und keinen Zugang mehr zu Vertrauenspersonen außerhalb der Unterkunft hatten.
Es wird zudem die im Zuge der Unterzeichnung der UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1990 eingegangene Verpflichtung thematisiert, umfassende Kinderrechte zu gewährleisten. Seit 2010 gilt die Konvention uneingeschränkt für geflüchtete und migrierte Kinder in Deutschland, aufgrund der Rücknahme der Vorbehalte zur UN-KRK. Dennoch stehe die nationale Rechtsprechung teilweise im Widerspruch zur Kinderrechtskonvention, wenn z.B. asyl- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen dazu führten, dass Kinder und Jugendliche in Sammelunterkünften leben müssten, was dem Kindeswohl widerspreche. Die EU-Aufnahmerichtlinie, die den Umgang mit vulnerablen Personengruppen regelt, gebe den Staaten nur abstrakte Pflichten, mache allerdings keine Vorgaben bezüglich der konkreten Ausgestaltung der Umsetzung.
Als Schlüsselfaktoren für Kinderschutz in den Einrichtungen für Geflüchtete werden benannt:
Gewaltschutzkoordinator*innen: Eine Person der Einrichtung, bei der alle Fäden bezüglich des Gewaltschutzes zusammenlaufen und die ebenso als Ansprech- und Vertrauensperson für die Bewohnerinnen fungiert;
Schulungen, Toolboxen und Materialien: Vorhandene Weiterbildungsmaterialien und Schulungsmöglichkeiten;
Risikoanalyse und Gewaltschutzkonzept: Kinder müssen in diesem Prozess eine zentrale Rolle einnehmen;
Psychosoziale Unterstützung: Aktuelle Studien, wie z.B. von UNICEF und dem Deutschen Institut für Menschenrechte haben gezeigt, dass Kinder häufig keinen Zugang zu psychosozialer Unterstützung haben. Aus diesem Mangel heraus sind Projekte wie SHELTER entstanden;
Prävention und Kooperation mit den Jugendämtern: Bereits in den Unterkünften für Geflüchtete müssen die dort lebenden Eltern erfahren, welche Unterstützungsmöglichkeiten es für sie gibt;
Identifizierung von Kindeswohlgefährdungen oder -verletzungen und Weiterleitung: Mitarbeitende in den Unterkünften müssen mögliche Kindeswohlverletzungen erkennen können und wissen, an wen sie sich diesbezüglich wenden sollen. Es sollte besondere Ansprechpartner*innen für Kinderschutz geben;
Räumliche Faktoren, z.B. kinderfreundliche Orte und Angebote: Räume und Gelegenheiten für Kinder und Familien, die eine Tagesstruktur geben und die räumliche Enge der Zimmer ein wenig ausgleichen können. Zudem muss ein Blick darauf gerichtet sein, welche räumlichen Gefahrenquellen (z.B. Baustellen) es in der Einrichtung gibt;
Qualitätssicherung und Monitoring: Beschwerdesysteme und andere Instrumente zur Überprüfung eingeführter Maßnahmen und zur Erhebung von Problemen und Bedarfen.
Schulpflicht für alle?
Eine andere Facette des Schutzes von Kindern und Jugendlichen betrachtet der nächste Artikel „Schulpflicht für alle?“, welcher das Thema der Beschulung von geflüchteten Kindern und Jugendlichen aufgreift und die Ergebnisse einer Studie in zwei deutschen Erstaufnahmeeinrichtungen darstellt. Bildung ist ein Menschenrecht und in Deutschland lebende Kinder unterliegen grundsätzlich der Schulpflicht. Doch die Praxis der Beschulung geflüchteter Kinder und Jugendlicher unterscheidet sich je nach Bundesland.
„In diesem Kontext stellen Erstaufnahmeeinrichtungen einen besonderen Fall dar und sind am stärksten von Abweichungen der Regelbestimmungen in Bezug auf die Schulpflicht betroffen. Die Organisation des Beschulungsangebotes bewegt sich dabei in einem Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung, der Regel des Rechts auf Bildung und den Gegebenheiten und Ressourcen vor Ort.“
Während EU-Recht und die UN-Kinderrechtskonvention eine Verankerung des Rechtes auf Bildung aufweisen, befindet sich im deutschen Grundgesetz keine explizite Aussage über das Recht auf Bildung. Alle Bildungsbelange befinden sich in der Zuständigkeit der Bundesländer. Die in der Studie besuchten beiden Erstaufnahmeeinrichtungen haben keine Schulpflicht für die dort lebenden Kinder und Jugendlichen, sondern bieten alternative Bildungsangebote vor Ort. Die Schulpflicht in diesen beiden Bundesländern beginnt für junge Geflüchtete mit der Zuweisung in eine Kommune, d.h. die Kinder und Jugendlichen in den Erstaufnahmeeinrichtungen sind von ihr ausgenommen. Die Autorinnen beschreiben einige der Auswirkungen auf den Unterricht: Die Eltern können die Kinder der Schule fernlassen, die Klassen umfassen aufgrund der hohen Fluktuation eine breite Spanne von Altersgruppen, die Lehrerinnen sind z.T. ehrenamtlich oder keine Pädagog*innen und der Lehrstoff fokussiert auf Spracherwerb und wiederholt sich oft, um neu hinzukommende Kinder und Jugendliche einzubinden.
Die in der Studie befragten Lehrkräfte sowie die Eltern teilen die Meinung, dass ein freiwilliger Schulbesuch mit einem alternativen Bildungsangebot anstelle einer Schulpflicht in einer Regelschule nicht ausreichend sei. Auch die Kinder sind oft enttäuscht und einzelne Kinder weigern sich aus diesem Grund, weiter zur Schule zu gehen. Die Studie zitiert ein Mädchen mit folgender Aussage:
„Die Schule hier hat nur zwei Lehrer*innen und diese beiden wiederholen nur das, was sie letzten Monat gesagt haben. Es ist nicht wie eine echte Schule, in der man lernen und auf ein höheres Niveau gehen kann. Nein! Wenn man für einen Monat zur Schule geht, wird der nächsten Monat das Gleiche sein. Deshalb gehe ich nicht mehr hin.“
Bezüglich des Gewaltschutzes ist bedeutsam, dass Schule auch ein Schutzraum außerhalb der Einrichtung sein kann. Kinder und Jugendliche können einen normalen Alltag jenseits der Unterkunft erfahren und auf Menschen treffen, mit denen sie über Erlebtes und/oder über Gewalterfahrungen sprechen können.
Besondere Schutzbedürftigkeit LSBTI – Normen, Konzepte und Maßnahmen
Der letzte Artikel dieses Abschnittes „Besondere Schutzbedürftigkeit LSBTI – Normen, Konzepte und Maßnahmen“ weist auf den Mangel an Literatur zu diesem Thema hin, erkennt aber in den letzten Jahren eine Tendenz, dass dieses Thema ernster genommen wird. Wichtigste gesetzliche Grundlage: Die EU-Aufnahmerichtlinie, die jedoch Geflüchtete mit LSBTI-Hintergrund nicht namentlich nennt. Der Text macht außerdem wichtige Ergänzungen über die Mindeststandards hinaus:
Es fehlen nach wie vor sensible Maßnahmen zur Identifizierung von Schutzbedarfen;
Es gibt keine Handreichungen zur praktischen Umsetzung (Stand: Verfassen des Buches);
Bei der Erstellung von Schutzkonzepten blenden Einrichtungen über die Unterkunft hinausgehende strukturelle Gegebenheiten häufig aus;
Oft gibt es für Geflüchtete keine erreichbaren Beratungsstellen, v.a. wenn die Unterkünfte im ländlichen Raum sind und eine Residenzpflicht die Bewohner*innen daran hindert, Beratungsstellen in einer Großstadt aufzusuchen.
Für die Identifizierung von Betroffenen ist selbstverständlich deren Mitwirkung erforderlich. Dies setzt Vertrauen voraus, da queere Geflüchtete sich dazu offenbaren müssen. Hierzu ist unumgänglich, dass überall darüber aufgeklärt wird, dass sexuelle Identität und Orientierung ein Asylgrund sind und geflüchtete LSBTI ihren Schutzbedarf als besonders schutzbedürftige Gruppe geltend machen können. Häufig ist der Kontakt zu einer externen Beratungsstelle maßgeblich dafür, dass Geflüchtete auch im Rahmen des BAMF-Interviews berichten. Die Tatsache, dass die Betroffenen meist wenig Vertrauen in staatliche Stellen haben, ist eines der größten Hindernisse. Seit Januar 2019 schult das bundesweite LSVD-Projekt Queer Refugees Deutschland Mitarbeitende des BAMF, um diesen ein Verständnis für die inneren Hürden zu vermitteln, die viele LSBTI-Geflüchtete bei einem Coming-Out überwinden müssen. Doch die Forderungen gehen auch dahin, dass Mitarbeitende in den Einrichtungen bezüglich der Belange von LSBTI-Geflüchteten informiert und sensibilisiert sein müssen.
Teil 3
Der dritte und letzte Abschnitt geht den Schritt in die Praxis. Er setzt sich mit den Instrumenten auseinander, die im Arbeits- und Lebensalltag der Geflüchtetenunterkünfte zum Einsatz kommen können und stellt die Frage, wie der wirksame Einsatz von Beschwerdemanagement, Monitoring und Gesundheitsversorgung gelingen kann.
Gewaltprävention in Geflüchtetenunterkünften durch die Einführung eines kultursensiblen Beschwerdemanagements
Im Kapitel „Gewaltprävention in Geflüchtetenunterkünften durch die Einführung eines kultursensiblen Beschwerdemanagements“ wird ein Pilotprojekt vorgestellt, das für etwas mehr als ein Jahr (von März 2018 bis Ende Mai 2019) stattfand und Herausforderungen und Erfordernisse bei der Implementierung von wirksamen Beschwerdestrukturen aufzeigt. Beschwerdemanagementsysteme sind aus der Organisationsentwicklung bekannt, doch in Unterkünften für Geflüchtete sind sie eine Neuerung. Die Funktionstüchtigkeit ist mit einigen Herausforderungen verbunden, die sich aus der besonderen Situation des Lebens in den Unterkünften ergeben. Etablierte und offizielle Beschwerdewege in den Unterkünften kranken meist an ähnlichen Stellen: Sie sind sprachlich und/oder logistisch schwer zugänglich, für die Geflüchteten ist dieses Konstrukt befremdlich, sie haben kein Vertrauen in das System und es dauert meist lange, bis auf Beschwerden reagiert wird. Darüber hinaus liegen die Themen, über die sich die Geflüchteten beschweren, oftmals in der Logik der Unterkünfte selbst begründet, v.a. was die räumliche Enge und das Kantinenessen oder die Gemeinschaftsküchen angeht. Vielerorts werden im Falle von Unzufriedenheit auch informelle Beschwerdewege genutzt: Die Geflüchteten sprechen mit den in der Einrichtung tätigen (Sozial-)Beraterinnen und diese Personen versuchen, das Problem zu lösen. In beiden Fällen wird meist derart vorgegangen, dass gemeldete Vorfälle nach Dringlichkeit priorisiert werden. Jedoch entscheiden ausschließlich die Mitarbeitenden, was als dringlich gilt und was nicht. Für Leitung und Mitarbeitende besitzen die mangelnde Qualität des Essens oder schwaches WLAN selten Priorität, für die Bewohnerinnen hingegen stellen diese zentrale Elemente des täglichen Lebens dar.
Eine Analyse eingegangener Meldungen zeigt die folgenden acht großen Beschwerdefelder:
Verpflegung in der Kantine und Selbstverpflegung;
Unterbringung und Wohnsituation;
Krankenstation und medizinische Versorgung;
Sicherheitspersonal;
Transfer und Verlegung;
Abschiebungen;
Freizeitmöglichkeiten und Sozialräume;
Konflikte, Gewalt und Machtmissbrauch.
Von diesen Punkten sind einige nicht von den Mitarbeitenden veränderbar. Beschwerden darüber werden also keine Änderungen nach sich ziehen, was das Vertrauen in das Beschwerdesystem untergraben kann.
„Die oben aufgeführten Beispiele zeigen, dass Beschwerdeverfahren, die ausschließlich einer reinen (westlichen) Institutionslogik folgen, nicht nur in ihrer Gewichtung durch unterschiedliche Relevanzsetzungen dem Beschwerdeverständnis von Bewohnerinnen nicht gerecht werden, sondern den Bewohnerinnen manchmal auch völlig fremd sind. Das gesamte institutionelle Setting der Geflüchtetenunterkunft ist durch Macht- und Misstrauenskonstellationen geprägt und wird von Bewohner*innen als restriktiv und repressiv empfunden. Dies führt dazu, dass bei Geflüchteten das für ein funktionierendes Beschwerdemanagement notwendige Systemvertrauen nur schwer herstellbar ist.“
Um diesen Herausforderungen zu begegnen, wird für die Etablierung eines kultursensiblen Beschwerdemanagements plädiert. Dieses möchte die bestehenden persönlichen, strukturellen, kulturellen und sozialen Hindernisse für das Einreichen von Beschwerden der Bewohner*innen transparent machen für die Personen, die das Beschwerdemanagement einrichten. Handlungsempfehlungen sind hier:
Sensibilisierung der Verantwortlichen, warum Kultursensibilität so bedeutsam ist;
Vertrauensgewinnung der Bewohner*innen, was auch beinhaltet, diese in nachvollziehbarer Weise für die eigenen Rechte zu sensibilisieren sowie ihnen zu zeigen, dass ihre Beschwerden ernst genommen und zügig bearbeitet werden;
Sinnvoll aufgestellte und durch alle Hierarchieebenen vernetzte Beschwerdestrukturen, die in der Lage sind, alle Arten von eingehenden Beschwerden zu bearbeiten.
Monitoring des Gewaltschutzes in Geflüchtetenunterkünften
Das Kapitel „Monitoring des Gewaltschutzes in Geflüchtetenunterkünften“ untersucht die Wirksamkeit des DeZIM-Gewaltschutzmonitors. Monitoring ist ein zentrales Instrument im Gewaltschutz, da erst auf diese Weise erhoben werden kann, was in der Einrichtung vor sich geht, welche Maßnahmen sich in welcher Weise auswirken und wie es um das Sicherheitsempfinden von Bewohner*innen und Mitarbeitenden bestellt ist. Doch wie auch beim Beschwerdemanagement macht es auch hier keinen Sinn, das System aus der Organisationsentwicklung unverändert auf den Kontext von Geflüchtetenunterkünften zu übertragen. Während Monitoring in vielen gesellschaftlichen Bereichen standardmäßig eingesetzt wird, steht es in Unterkünften für Geflüchtete vor besonderen Herausforderungen, nicht zuletzt, da es weitaus schwieriger ist, das Vertrauen marginalisierter Menschen in Unterkünften zu bekommen, als das von Mitarbeitenden in Betrieben und Unternehmen, wo das Monitoring seinen Ursprung hat. Der DeZIM-Gewaltschutzmonitor ist ein vom Deutschen Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung entwickeltes Tool zum (Selbst-)Monitoring des Gewaltschutzes in Geflüchtetenunterkünften, welches auf den Mindeststandards zum Schutz geflüchteter Menschen in Flüchtlingsunterkünften aufgebaut ist und dementsprechend den Gewaltschutz entlang der folgenden Bereiche analysiert und abbildet:
M1: Unterkunftsspezifisches Schutzkonzept;
M2: Personal und Personalmanagement;
M3: Interne Strukturen und externe Kooperation;
M4: Prävention und Umgang mit Gewalt- und Gefährdungssituationen & Risikomanagement;
M5: Menschenwürdige, schützende und fördernde Rahmenbedingungen;
M6: Monitoring und Evaluierung des Schutzkonzeptes;
A: Annexe – LSBTI, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Traumatisierungen.
Mitarbeitende in den Einrichtungen können relevante Vorkommnisse in eine Maske eingeben, sodass all diese Informationen in das Monitoring eingehen. Das Monitoring erfüllt zwei Funktionen:
Prüfung und Nachverfolgung der Implementierung von Gewaltschutzmaßnahmen;
Dokumentation von Vorfällen sowie Hinweise auf das Sicherheitsempfinden von Bewohner*innen und Mitarbeitenden mit dem Ziel, Verbesserungspotenziale und Herausforderungen des Gewaltschutzes zu identifizieren.
Dargestellt werden diese Daten in einem Netz, sodass auch die Entwicklung des Gewaltschutzes über die Quartale hinweg erkennbar wird.
Derzeit ist der Gewaltschutzmonitor allerdings nur für Landesaufnahmeeinrichtungen verfügbar, nicht für kommunale Einrichtungen. Das Monitoring-Projekt endete mit dem Jahr 2022 und aktuelle Informationen hierzu gibt es an dieser Stelle.
Das Kapitel „Gesundheits- und Gewaltschutzmonitoring in Aufnahmeeinrichtungen für Geflüchtete“ stellt das „PriCare“-Projekt vor und plädiert dafür, Gesundheits- und Gewaltschutzmonitoring gemeinsam zu denken. Die Gesundheitsversorgung geflüchteter Menschen in den Unterkünften ist oft mangelhaft, was auch daran liegt, dass durch Verlegungen und handschriftliche Patientenakten Brüche in der Behandlung entstehen oder Gefährdungen – wie beschrieben – gar nicht erst erfasst werden.
Dies zeigt sich vor allem in drei Bereichen:
Bei der Identifizierung von Schutzbedarfen sowie schutzbedürftigen Gruppen;
In der Prävention und beim Umgang mit Gewalt;
In Monitoring und Evaluation.
„PriCare“ möchte dem eine digitale Versorgungsinfrastruktur entgegensetzen, welche einen datenschutzkonformen Austausch von Patientinnendaten zwischen den Behandlerinnen ermöglicht, egal, wo die Person lebt.
Der Zusammenhang von Gesundheit und Gewaltschutz wird vor allem deutlich, wenn man zum einen die Auswirkungen von Gewalt auf die Gesundheit betrachtet und zum anderen sieht, dass gesundheitliche Faktoren Risikofaktoren darstellen: Menschen mit Erkrankungen und/oder Behinderungen unterliegen einem höheren Risiko, von Gewalt betroffen zu sein.
Die zentralen Faktoren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Identifizierung von Schutzbedarfen und schutzbedürftigen Personen ist eine Angelegenheit des Gewaltschutzes ebenso wie der Gesundheitsversorgung;
Prävention von und Umgang mit Gewalt spielen eine Rolle in der ärztlichen Behandlung;
Die Gewährleistung der Versorgungskontinuität ist zentral, egal ob nach Gewaltvorfällen oder zur Prävention von Gewalt;
Anhand des Gesundheitsmonitorings können die Auswirkungen von Gewalt transparent gemacht und dargestellt werden;
Gewaltschutzkonzepte müssen unbedingt Akteur*innen der Gesundheitsversorgung einbeziehen.
Das Monitoring orientiert sich ebenfalls an den Mindeststandards und ist auch aus diesem Grund eine ideale Ergänzung eines Gewaltschutzkonzeptes.
Fazit
Dieser Band liefert einen ausgezeichneten Rundumschlag, was den Gewaltschutz in Geflüchtetenunterkünften angeht, und auch wenn es in einem einzigen Buch unmöglich ist, das Thema umfassend darzustellen, werden zentrale Facetten dieses komplexen Themas intensiv beleuchtet. Egal, ob sich Menschen neu mit dem Thema beschäftigen oder schon lange in dem Bereich tätig sind, ob sie Praktiker*innen sind, auf theoretischer Ebene arbeiten oder beides miteinander verbinden: Das Buch gibt nicht nur wertvolle theoretische Erkenntnisse, sondern informiert über Instrumente, die den Gewaltschutz in Geflüchtetenunterkünften massiv verbessern können. Erfreulich ist zudem, dass das gesamte Buch als PDF auf der Verlagsseite im Open Access erhältlich ist und heruntergeladen werden kann.