Recht auf Internet?
„Warum stehen die da herum? Haben die denn nichts zu tun? Natürlich haben die alle neue Handys!“ Die Stimme reißt mich aus meinen Tagträumen. Automatisch gleitet mein Blick aus dem Fenster auf den Gehweg vor der Mall einer deutschen Großstadt. Gruppen junger Männer haben sich im Eingangsbereich versammelt, die ich – wie meine Mitreisenden – automatisch für Geflüchtete halte. Sie sind in Gespräche vertieft, während sie auf ihren Handys tippen, einige haben ein Headset im Ohr. Mir liegt es auf der Zunge zu sagen: „Sie haben nur hier Internet. Nur hier können sie chatten, sich nach der Situation in ihrer Heimat erkundigen, mit ihren Eltern sprechen.“ Doch ich zögere kurz, und die beiden Damen sind bereits aufgestanden und haben den inzwischen stehenden Bus verlassen.
Der 28. September ist der internationale Tag des freien Informationszugangs. Im November 2015 wurde dieser Tag ins Leben gerufen, um die Bedeutsamkeit des freien Zugangs zu Informationen hervorzuheben. Dieses Thema umfasst zahlreiche Aspekte wie Datenschutz, ethische Fragen zur Nutzung von künstlicher Intelligenz und E-Government. In diesem Artikel soll der Fokus jedoch auf den Informationszugang für geflüchtete Menschen in Gemeinschaftsunterkünften gelegt werden.
Es gibt keine umfassenden Informationen darüber, wie flächendeckend Internet in Gemeinschaftsunterkünften bereitgestellt wird. Die verfügbaren Berichte sind meist lückenhaft und thematisieren oft, welche Standorte aus verschiedenen Gründen kein WLAN haben und wo kreative Lösungen gefunden wurden, um Bewohner*innenstabilen Internetzugang zu ermöglichen. Geflüchtete, insbesondere Neuzugezogene, können in der Regel keine Internetverträge abschließen, und die Einrichtungen haben oft nicht die notwendige Infrastruktur. Mobiles Internet ist zudem schnell aufgebraucht.
Im April 2020 verfasste die Anwältin Anja Lederer eine gutachterliche Stellungnahme, die darlegt, warum eine rechtliche Verpflichtung besteht, WLAN in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete bereitzustellen. Sie stützt sich dabei sowohl auf nationales als auch internationales Recht. Die wesentlichen Punkte dieser Untersuchung werden hier zusammengefasst.
Menschenrechte & Völkerrecht
Das Recht auf Internetzugang ist zwar völkerrechtlich nicht eindeutig kodifiziert, ergibt sich jedoch nach dem Rechtsverständnis u.a. des Menschenrechtsrats der UN unmittelbar aus der grundlegenden Bedeutung des Internets für verbriefte Grundrechte, wie etwa das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit. In einem Bericht des Sonderberichterstatters des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 16. Mai 2011 heißt es:
„Angesichts der Tatsache, dass das Internet zu einem unverzichtbaren Instrument geworden ist, um eine Reihe von Menschenrechten zu verwirklichen, Ungleichheit zu bekämpfen und die Entwicklung und den menschlichen Fortschritt zu beschleunigen, sollte die Gewährleistung eines universellen Zugangs zum Internet für alle Staaten Priorität haben. Jeder Staat sollte daher (...) eine konkrete und wirksame Politik entwickeln, um das Internet für alle Bevölkerungsgruppen allgemein verfügbar, zugänglich und erschwinglich zu machen.“
Grundrecht der Informationsfreiheit
Lederer argumentiert, dass Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes jedem Menschen das Recht zusichert, sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Da das Internet heute die wichtigste Informationsquelle ist, leitet sie daraus eine Verpflichtung des Staates ab, allen im Bundesgebiet lebenden Menschen, einschließlich Geflüchteten, den Zugang zu ermöglichen.
Schutz von Ehe und Familie
Artikel 6 Absatz 1 GG schützt das Recht auf Ehe und Familie. Für viele Geflüchtete ist das Internet die einzige Möglichkeit, mit Familienmitgliedern im Heimatland in Kontakt zu bleiben, die sich oft in gefährlichen Situationen befinden. Besonders in der Anfangszeit bietet dieser Kontakt Halt und Sicherheit.
Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit und Menschen-würde
Ohne Internetzugang sind Geflüchtete in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt. Dies betrifft z.B. das Verständnis behördlicher Schreiben, was dazu führen kann, dass sie zu bloßen Objekten staatlichen Handelns degradiert werden.
Gleichheitsgrundsatz
Lederer betont, dass keine sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung von Geflüchteten existieren, die in Unterkünften ohne Internetzugang leben müssen. Dies verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz 1 GG.
Asylbewerberleistungsgesetz
Um die verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren erfüllen zu können, sei ein WLAN-Anschluss unabdingbar. Der Kontakt zu Jurist*innen und die Kommunikation mit Behörden erfolgen oft über das Internet.
Hürde Störerhaftung
Ein häufiges Argument gegen WLAN in Gemeinschaftsunterkünften ist die Störerhaftung, bei der der Vertragshalter für Rechtsverstöße im Netz haftbar gemacht werden kann. Freifunk bietet hier eine Lösung an, indem Router zu einem Netzwerk verbunden werden, sodass der einzelne Anschluss nicht identifizierbar ist.
Aus der Praxis
Es gibt positive Beispiele für den erfolgreichen WLAN-Ausbau, etwa in Stuttgart und Nürnberg. Manchmal scheitern Projekte jedoch an der Frage, wer die Kosten trägt. Ein Fall aus Esslingen zeigt, wie Ehrenamtliche zwar bereit waren, den Internetzugang ehrenamtlich zu installieren, jedoch die Finanzierung eines DSL-Anschlusses nicht gesichert werden konnte.
Verschärfte Lage durch die Corona-Pandemie
Seit der Corona-Pandemie hat sich die Lage weiter verschärft. Im Dezember 2020 hatten nur 56 % der in Unterkünften lebenden Kinder und Jugendlichen Zugang zum Internet, um am digitalen Unterricht teilzunehmen. Viele Schulabschlüsse konnten nicht gemacht werden, was die Chancengleichheit weiter beeinträchtigte.