Gewaltschutz in der Eingliederungshilfe

Menschen mit Behinderung gehören zu den Personen, die die geringste Möglichkeit zur Selbstbestimmung haben. In Deutschland leben etwa 200.000 erwachsene Menschen mit Behinderungen in Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe. Rund 330.000 sind in Werkstätten beschäftigt. Auch das Schulsystem ist längst nicht allen Schüler*innen mit Behinderung zugänglich. Behinderte Menschen halten sich deshalb oft ihr ganzes Leben lang fern von der Mehrheitsgesellschaft.

In meiner Rezension des Buches „Behinderung und Ableismus“ von Andrea Schöne wird auf das Phänomen ableistischer Diskriminierung eingegangen. Das Buch beleuchtet, wie es dazu kam, dass Behinderte „die Anderen“ wurden, warum sie es bleiben, und wie sich diese Diskriminierung auf die individuelle Lebensrealität auswirkt. Dieser Artikel untersucht die Lage der behinderten Menschen, die in Einrichtungen des Sozialwesens leben. Er thematisiert die Gefahren, zu „den Anderen“ degradiert zu werden, und welche Schritte auf politischer sowie auf Einrichtungsebene nötig sind, um diese Gefährdungen abzuwenden.

Außergewöhnliche Gefährdungslage

Forschungen zeigen seit Jahren, dass Menschen mit Behinderung, insbesondere Frauen, einem massiven Risiko ausgesetzt sind, Opfer von (sexualisierter) Gewalt zu werden. Die von 2009 bis 2011 durchgeführte Studie des BMFSFJ liefert hierzu erschreckende Zahlen:

  • 68–90 % der Frauen mit Behinderungen berichteten über psychische Gewalt im Erwachsenenleben. Im Bevölkerungsdurchschnitt liegt diese Zahl bei 45 %. Mit 84–90 % waren gehörlose, blinde sowie psychisch erkrankte Frauen am häufigsten betroffen.

  • 58–75 % der Frauen mit Behinderung erleben doppelt so häufig körperliche Gewalt wie der Bevölkerungsdurchschnitt (35 %). Gehörlose und psychisch erkrankte Frauen sind mit 73 % bzw. 75 % am häufigsten betroffen.

  • 21–43 % der behinderten Frauen (je nach Untersuchungsgruppe) haben im Erwachsenenleben erzwungene sexuelle Handlungen erlebt. Bei gehörlosen Frauen sind es 43 %, bei psychisch erkrankten Frauen 38 %. Der Bevölkerungsdurchschnitt liegt bei 13 %.

Es bleibt unklar, ob die Gewalt in den Einrichtungen oder außerhalb stattfand. Die Untersuchung zeigt jedoch, dass Übergriffe auch durch Mitbewohnerinnen, Arbeitskolleginnen oder Personal verübt werden. Das stellt eine Gefahrenquelle dar, die für privat lebende Frauen mit Behinderung nicht besteht.

Zusätzlich ist die Lebenslage vieler Menschen in den Einrichtungen von Ausschluss und Isolation geprägt. Viele Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind sozial schlecht eingebunden, und die gesellschaftliche Teilhabe ist oft massiv erschwert. Die Anzahl behinderter Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt ist gering. Dies wirkt sich sowohl auf die psychische Verfassung als auch auf die Selbstwirksamkeit aus. Es erschwert zudem den Zugang zu Hilfe, wenn eine Person von Gewalt betroffen ist.

Britta Schlegel, Leiterin der Monitoring-Stelle der UN-Behindertenrechtskonvention, fasst die Situation behinderter Menschen in Einrichtungen folgendermaßen zusammen:

„Zunächst sollte klar sein, dass wir von einem relativ weiten Gewaltbegriff sprechen. Dazu gehören Beleidigungen, psychischer Druck, körperliche und sexualisierte Gewalt, aber auch fehlende Entscheidungsfreiheit über Geburtenkontrolle und Elternschaft sowie teilweise unrechtmäßige freiheitsentziehende Maßnahmen. Menschen mit Behinderungen in Sondereinrichtungen sind stärker gefährdet, solche Gewaltformen zu erleben, als der Bevölkerungsdurchschnitt. Das liegt an stereotypen Bildern und Auffassungen von Menschen mit Behinderungen, aber auch an Abhängigkeitsverhältnissen, die entstehen, weil die Menschen auf Unterstützung angewiesen sind. Es herrscht eine starke Abhängigkeit vom Pflege- und Betreuungspersonal, und der Alltag ist fast durchweg fremdstrukturiert. Darüber hinaus wird häufig die Intimsphäre nicht ausreichend geschützt. Es fehlt etwa an abschließbaren Zimmern und geschlechtergerechter Pflege.“

Gesetzliche Neuerungen

Seit Juni 2021 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderung gemäß § 37a Abs. 1 SGB IX verpflichtet, Gewaltschutzmaßnahmen, insbesondere ein Schutzkonzept, zu implementieren. Der Wortlaut des Gesetzes lautet:

  1. „Die Leistungserbringer treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Frauen und Kinder. Zu den geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 gehören insbesondere die Entwicklung und Umsetzung eines auf die Einrichtung oder Dienstleistungen zugeschnittenen Gewaltschutzkonzepts.“

  2. „Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darauf hin, dass der Schutzauftrag nach Absatz 1 von den Leistungserbringern umgesetzt wird.“

Das Deutsche Institut für Menschenrechte fordert eine Stärkung des Gewaltschutzes auf vier Ebenen:

  1. Wirkungsvolle Umsetzung des § 37a Abs. 1 SGB IX: Das Gesetz müsse tatsächlich in die Praxis umgesetzt werden, da ein Schutzkonzept auf Papier nicht ausreiche. Es bedarf kontinuierlicher Organisationsentwicklungsprozesse, um auf aktuelle Begebenheiten reagieren zu können. Ein breiter Gewaltbegriff, der auch psychische Gewalt und gesellschaftlichen Ausschluss umfasst, muss dem Schutzkonzept zugrunde liegen. Partizipation und Intersektionalität sollten dabei eine zentrale Rolle spielen. Es braucht verbindliche Mindestkriterien für den Gewaltschutz sowie eine Überprüfung dieser Maßnahmen. Der Gewaltschutz sollte ein wesentliches Leistungsmerkmal im Vertragsrecht der Eingliederungshilfe werden.

  2. Partizipation und Empowerment von Bewohner*innen: Bewohnerinnen sollten als Trägerinnen von Rechten wahrgenommen werden. Dies erfordert Mitsprache- und Beschwerdemechanismen, um Machtasymmetrien auszugleichen.

  3. Durch Vernetzung adäquate Betreuung und Versorgung ermöglichen: Der Zugang zum Hilfesystem ist oft unzureichend, und behinderten Menschen fehlt oft das Wissen über ihre Rechte. Gewaltbetroffene sollten wissen, dass das, was ihnen widerfährt, eine Verletzung ihrer Rechte darstellt und dass es Hilfe gibt.

  4. Unabhängige Überwachung des Gewaltschutzes: Artikel 16 Absatz 3 der UN-Behindertenrechtskonvention fordert die wirksame Überwachung von Einrichtungen durch unabhängige Behörden. In Deutschland geschieht dies bislang nicht in ausreichendem Maße, was auch von den Vereinten Nationen kritisiert wurde.

Welche Themen können in der Einrichtung auftauchen?

Gewalt in der Eingliederungshilfe tritt auf unterschiedlichen Ebenen auf. Die extremste Form ist die Ermordung behinderter Menschen, wie im Fall der Vorfälle im Oberlinhaus in Potsdam im April 2021. Solche Verbrechen schaffen es oft in die Medien, sind aber keineswegs Einzelfälle. Projekte wie „Ability Watch“ dokumentieren die Taten der letzten Jahre und bieten einen Überblick über die Verbrechen an Menschen in Einrichtungen. Diese Gewalttaten entstehen nicht in einem Vakuum, sondern in einem Kontext von Machtasymmetrie. Körperliche Gewalt ist nur die Spitze des Eisbergs, darunter liegen psychische, strukturelle und epistemische Gewalt, die das Klima schaffen, in dem solche Taten geschehen.

Täter*innen und Betroffene

Täterinnen und Betroffene können alle Personengruppen sein, die sich in der Einrichtung aufhalten. Auch wenn Mitarbeitende Gewalt durch Bewohnerinnen erleben, weist dies eine andere Dynamik auf als Grenzüberschreitungen durch Mitarbeitende. Hinzu kommen Gewalttaten durch andere Bewohner*innen, die bewusst oder unbewusst geschehen.

Was braucht ein Gewaltschutzkonzept in diesem Setting?

  1. Einen Diskurs auf Augenhöhe: Menschen mit Behinderung müssen endlich Gehör finden, auch im Diskurs über ihr eigenes Leben. Aktivistinnen mit Behinderung sind die Expertinnen, die gehört werden müssen.

  2. Mut zu unbequemen Themen: Sexualität behinderter Menschen ist nach wie vor ein Tabuthema, auch die sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung. Behinderte Frauen erhalten oft ohne ihre Zustimmung Verhütungsmittel. Außerdem gibt es keine genauen Zahlen über Schwangerschaftsabbrüche bei behinderten Frauen und möglichen Druck, den diese erleben. Frauen mit Behinderung werden häufiger sterilisiert als Frauen ohne Behinderung. Sterilisationen ohne Einwilligung sind zwar seit den 1990er Jahren verboten, aber über den § 1905 BGB ist dies weiterhin möglich. Die Streichung dieses Paragraphen wird seit Langem gefordert.

  3. Mentalitätswechsel: Besonders in der Eingliederungshilfe wird oft von „tragischen Einzelfällen“ gesprochen, wenn Gewalt aufgedeckt wird. Den systemischen Ursprung dieser Taten zu leugnen, behindert den Aufbau von wirksamen Gewaltschutzmaßnahmen.

  4. Neue Strukturen schaffen: Das Deutsche Institut für Menschenrechte und die UN-Behindertenrechtskonvention fordern den Abbau von Sondereinrichtungen. Die Artikel 19 und 27 der UN-BRK fordern den Ausbau ambulanter Angebote und bezahlbaren, barrierefreien Wohnraums.

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