Menschenrechte in Gewaltschutzkonzepten – Chancen und Herausforderungen
Seit den 1990er Jahren werden Menschenrechte in Bezug auf Soziale Arbeit im deutschsprachigen Raum diskutiert, und das nicht ohne Kontroversen. Gegenstimmen befürchten zum einen eine Überforderung von Sozialarbeiter*innen und eine „Trivialisierung“ von Menschenrechten, da es Menschen anderswo ja „schlechter gehe“. Ich möchte hier aufzeigen, warum und wie wir Menschenrechte für die Soziale Arbeit nutzen können und warum sie insbesondere das Fundament für Gewaltschutzkonzepte liefern.
Das Verhältnis von Sozialer Arbeit und Politik ist ambivalent und komplex. Während in der Mitte des 20. Jahrhunderts eine politische Haltung von Sozialarbeiterinnen (z.B. in Anlehnung an Paolo Freire) weit verbreitet war, hat sich der Diskurs durch die neoliberale Wende verändert. Dies zeigt sich u.a. darin, dass sich viele Sozialarbeiter*innen als Bereitstellende von Dienstleistungen wahrnehmen. Unternehmen der Sozialwirtschaft tragen schon in ihrer Bezeichnung mit, was sie kennzeichnet: Sie haben notgedrungen wirtschaftliche Interessen, da sie in einer Marktwirtschaft überleben müssen. Dies ist also keine freie Entscheidung von Trägern und Einrichtungen, sondern ein Anpassen an aktuelle Gegebenheiten.
Daher darf es bei dieser Diskussion nie um Anklagen oder Verurteilungen gehen. Es geht vielmehr darum, auf strukturelle Ursachen von Benachteiligung zu schauen, um besser zu verstehen, was die Lebens- und Arbeitsbedingungen im Sozialwesen kennzeichnet. Ein vielgehörtes Argument gegen die Auffassung, Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession zu begreifen, ist, dies stelle eine Überforderung für Sozialarbeitende dar, v.a. da Themen in den Arbeitsalltag kämen, welche sich der Macht und Einflussnahme der Mitarbeitenden entzögen. Eines meiner Anliegen in diesem Text ist es, dieses Argument zu entkräften.
Ich möchte mich auf die folgenden drei Regelwerke konzentrieren:
Die UN-Behindertenrechtskonvention, in der ich mich hier beispielhaft mit dem Artikel 16 (Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch) auseinandersetzen möchte.
Die EU-Aufnahmerichtlinie, in der insbesondere Artikel 21 hervorzuheben ist, welcher sich mit besonders schutzbedürftigen Personengruppen auseinandersetzt.
Die UN-Kinderrechtskonvention und ihren breiten Kinderrechtsbegriff.
Ein Augenmerk soll auch auf der Abwesenheit eines internationalen Textes oder einer Konvention für die Belange älterer Menschen und was dies für den Gewaltschutz bedeutet, liegen.
Artikel 16 der UN-Behindertenrechtskonvention konstatiert in Absatz 1:
„Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial-, Bildungs- und sonstigen Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schützen.“
Daraus ergibt sich die direkte Erfordernis von Gewaltschutzmaßnahmen. Mit Blick auf diese Konvention können wir leicht zu dem Schluss kommen, dass ein ernstgemeinter Gewaltschutz ohne Menschenrechte nicht auskommt. Darauf weist uns auch die deutsche Monitoringstelle für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention hin, denn auf deren Website ist zu lesen:
„Gewaltschutz ist ein Menschenrecht.“
Das bedeutet, dass sich der Anspruch aller Menschen, in unserem besonderen Kontext der Leistungsempfänger*innen des Sozialwesens, auf vollumfängliche Freiheit von und Sicherheit vor Gewalt aus den Menschenrechten heraus ergibt. Damit verbunden ist ein verändertes Verständnis von den Menschen, die im Sozialwesen betreut werden: Sie werden nicht länger als passive Objekte von Fürsorge wahrgenommen, sondern als aktive Inhaber*innen von Rechten. Wir als Mitarbeitende haben die Pflicht, ihnen zu dieser Gewaltfreiheit zu verhelfen.
Die EU-Aufnahmerichtlinie
Für unsere Arbeit bedeutsam ist vor allem der Artikel 21 der EU-Aufnahmerichtlinie:
„Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in dem einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien.“
Auf den Alltag von Unterkünften für Geflüchtete angewandt, Ist die Schlussfolgerung zulässig, dass der Großteil der dort lebenden Menschen in eine oder mehrere der genannten Kategorien fällt. Damit sind sie schutzbedürftig und sollten anders untergebracht werden, als dies Alltag in den Gemeinschaftsunterkünften ist. Schutzkonzepte weisen in der Regel darauf hin. Doch diese Forderungen und Klagen bleiben oft ohne Ergebnis. Betreiber*innen und Einrichtungsleitungen sind mit Zwängen und Realitäten konfrontiert, die sie nicht ändern können. Kommunen fordern mehr Geld vom Bund, was alle involvierten Stellen in dauerhafte Diskussionen verwickelt, ohne dass sich etwas an der Lebensrealität der Geflüchteten ändert.
Die UN-Kinderrechtskonvention
Sie betont vier Prinzipien für den Schutz von Kinderrechten:
Artikel 2: Nichtdiskriminierung
Artikel 3: Einhaltung der Kindesinteressen/des Kindeswohls (best interest)
Artikel 6: Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung
Artikel 12: Recht auf Beteiligung
All diese Prinzipien sind auch immer Thema der Gewaltschutzarbeit, und kaum ein Kinderschutzkonzept kommt ohne diese Begrifflichkeiten und die dahinterstehenden Konzepte aus.
Vernachlässigte Gruppe: Ältere Menschen
Für ältere Menschen gibt es bisher keine vergleichbaren Regelwerke. Gewalt in der Pflege bekommt meist weniger öffentliche Aufmerksamkeit als Gewalt gegen andere Personengruppen. Ich zitiere dabei das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR), welches argumentiert, dass die Rechte älterer Menschen nicht ausreichend wahrgenommen und thematisiert werden.
Auf der Website des DIMR werden in diesem Zusammenhang die folgenden zentralen Anliegen formuliert:
Der Schutz der Rechte älterer Menschen muss durch internationale Konventionen geschützt werden, die explizit die Rechte Älterer formulieren.
Über eine Konvention hinaus müssen ältere Menschen in Menschenrechtsthemen der Vereinten Nationen präsenter sein.
Die Menschenrechte Älterer müssen weltweit und auch in Deutschland gestärkt werden, um Diskriminierung abzubauen. Dazu gehört auch, ältere Menschen besser über ihre eigenen Rechte zu informieren.
Zwar sind diese Punkte nicht spezifisch auf Einrichtungen des Sozialwesens bezogen, sondern meinen alle Menschen höheren Lebensalters. Es gibt jedoch Bemühungen, die Menschenrechte älterer Menschen zu kodifizieren. Die UN Open-ended Working Group on Ageing (OEWG-A, deutsch: Offene Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen über das Altern) arbeitet daran, einen derartigen Kodex zu entwickeln.
In meinem Beitrag weise ich zusätzlich darauf hin, dass, auch wenn diese Rechte (noch) nicht kodifiziert sind, wir sie uns aus unserer Berufsethik und bereits vorhandenen Regelwerken ableiten können. Standards und Prinzipien für die Gewaltschutzarbeit sind beispielsweise:
Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
Respekt vor Würde und Autonomie
Recht auf Gesundheit und soziale Teilhabe
Schutz vor Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung
Recht auf angemessene Unterkunft und Lebensstandard
Zugang zu Justiz und rechtlicher Vertretung
Förderung von Bildung und lebenslangem Lernen
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus?
Ein vertiefter Blick in die genannten Rechtstexte zeigt, warum die Menschenrechtsperspektive für die Soziale Arbeit keinesfalls eine Trivialisierung darstellt. Die in der UN-BRK, UN-KRK und der Aufnahmerichtlinie genannten Rechte sind fundamentale Rechte, die Menschen in Deutschland derzeit nicht vollumfänglich zugänglich sind. Menschenrechtsverletzungen geschehen nicht nur weit entfernt, sondern auch mitten in Deutschland. Deshalb ist es unerlässlich, diese Perspektive, vor allem mit Blick auf den Gewaltschutz, zu berücksichtigen.
Konkrete Umgangsweisen
Was kann man tun, um im Rahmen der Entwicklung und Implementierung von Schutzkonzepten die abstrakte Menschenrechtsdimension in der Einrichtungspraxis ankommen zu lassen?
Forderungskatalog im Anhang des Schutzkonzeptes: Ein Schutzkonzept ist schon komplex genug, wenn es sich „nur“ auf die Vorgänge innerhalb der Einrichtung bezieht. Um handlungsfähig zu bleiben, können gesamtgesellschaftliche Erwägungen kein Element des Schutzkonzeptes sein. Das ist paradox, da der Mangel an Einhaltung und Gewährleistung von Menschenrechten ein hohes Gefährdungspotenzial für die Klient*innen des Sozialwesens aufweist. Genau das sollte beim Namen genannt werden, auch und gerade in den Schutzkonzepten selbst.
Schulungen für Mitarbeitende: Es sollte direkt mit den Mitarbeitenden darüber gesprochen werden, dass die betreuten Menschen de facto weniger Rechte haben als ihnen nach internationalem Recht zustehen. Hier muss zugleich immer betont werden, dass die Feststellung dieser Tatsachen keine Kritik an den Mitarbeitenden ist. Pädagoginnen und Sozialarbeiterinnen können, auch wenn sie im Job ihr Bestes geben, keinen Einfluss auf die Diskriminierung und den Ausschluss der Klient*innen außerhalb der Einrichtung nehmen. Was sie aber tun können, ist zu lernen, dass diese Diskriminierung stattfindet. Auf diese Weise kann die Menschenrechtsperspektive Teil der professionellen Haltung werden.
Empowermentmaßnahmen für Klient*innen: Diese sollten in einer für die Zielgruppe angemessenen Art und Weise vermittelt werden. Es muss verständlich gemacht werden, was Menschenrechte für sie bedeuten. Menschenrechte und Kinderrechte dürfen keine abstrakten Begriffe bleiben, sondern müssen den Klient*innen lebensnah, in einfacher und verständlicher Sprache und auf den jeweiligen Lebenskontext passend erklärt werden. Auch das ist Menschenrechtsarbeit im Rahmen der Sozialen Arbeit.
Fazit
Wenn Verantwortliche für ein Schutzkonzept politische Forderungen an die Politik stellen und mehr Ressourcen einfordern, tun sie dies, um aufzuzeigen, wo die Grenzen der eigenen Einrichtung liegen. Mit der Implementierung von Schutzmaßnahmen übernehmen Verantwortliche das, worauf sie Einfluss nehmen können. Doch es liegt auf der Hand, dass Gewaltschutz eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, die nicht allein und isoliert in den Einrichtungen des Sozialwesens gelöst werden kann.
Aus diesem Grund hilft uns die Menschenrechtsorientierung im Gewaltschutz über die direkte Implementierung von Schutzmaßnahmen hinaus. Sie liefert uns einen weltanschaulichen ethischen Kompass und benennt klar, welche Reformen im Sozialwesen nötig sind, um die Einrichtungen zu wirklich sicheren Orten zu machen.